Beitritt, Satzung & Co

Beitritt

Wir freuen uns, dass Sie überlegen, Mitglied der Autorengruppe ZwanzigZehn e.V. zu werden. Bitte schauen Sie sich unsere Satzung an, Sie finden sie weiter unten. Ein Mitgliedsantrag kann über das Kontaktformular angefordert werden. Der Vorstand wird nach Antragsstellung über eine Mitgliedschaft entscheiden.

 

Mitgliedsbeitrag

Derzeit wird ein Mitgliedsbeitrag von 24,- € im Jahr erhoben. Der Beitritt ist quartalsweise möglich, der Mitgliedsbeitrag kürzt sich entsprechend.

 

Satzung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Autorengruppe ZwanzigZehn“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau am Main eingetragen und hat seinen Sitz in Hanau am Main.
(3) Nach dem Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Literatur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege von Kunstsammlungen oder Schreibkunst, insbesondere durch Textarbeit, Seminare und öffentliche Lesungen, sowie durch Heranführung junger Autoren an die Schreibkunst und Zusammenarbeit mit anderen Künstlern.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in §2 genannten gemeinnützigen Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beantragt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(4) Die Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
a) Austritt ist nur zum Quartalsende möglich und dem Vorstand spätestens 7 Kalendertage vor Quartalsende in schriftlicher Form mitzuteilen.
b) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschlussfassung vom Verein ausschließen, wenn es gegen Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen für mindestens drei Quartale mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
c) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
d) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Mitteilung Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Kalendertagen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes (und des Beirats)
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 5% aber mindestens 2 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Frauen helfen Frauen e.V. Frauenhaus Hanau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.